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Aktualisierte Corona-Testverordnung

Das müssen MS-Betroffene beachten

Es gilt eine neue Coronavirus-Testverordnung, nach der die kostenfreien Bürgertests nicht mehr uneingeschränkt für alle Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Die nunmehr dritte Verordnung vom 29. Juni listet auf, wer wann Anspruch auf einen kostenfreien PoC-Antigen-Test hat bzw. wann ein Eigenanteil von 3 Euro zu erbringen ist:

 

Bürgertestung
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  • 1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  • 3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  • 4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  • 5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  • 6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    • a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    • b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
    • aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
    • bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  • 7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  • 8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  • 9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • 10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

Bei Testungen, die Punkt 6 und 7 betreffen, hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

 

Die weiteren Bestimmungen sowie die Verordnung als Ganzes können Sie hier nachlesen.
 

 

 

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