Nach dieser Richtlinie muss die zum Erhalt der außerklinischen Intensivpflege (AKI) erforderliche ärztliche Verordnung ausschließlich nach der Außerklinischen-Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) erfolgen.
Um Engpässe in der Versorgung zu vermeiden, hatten sich die Kassenärztliche Vereinigung und auch die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgreich dafür eingesetzt, dass AKI-Verordnungen im Ausnahmefall vorübergehend weiterhin nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) zulässig sind.
Durch diese Übergangsregelung kann die außerklinische Intensivpflege, befristet bis zum 30. Oktober 2023, weiterhin durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verordnet werden. Bis dahin sind Verordnungen nach beiden Richtlinien zulässig.
Weitere Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung des G-BA.