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Kostenfreie FFP2-Masken

Sind MS-Betroffene per se berechtigt?

Bisher sind Atemschutzmasken, wie FFP-Masken, nicht grundsätzlich über die Krankenkasse für den Patienten abrechenbar, da sie ursprünglich aus dem Arbeitsschutz kommen. Wir raten Ihnen, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Inzwischen ist bekannt, dass die Bundesregierung FFP 2-Masken für einige Risikogruppen zur Verfügung stellt.

Nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung können anspruchsberechtigte Personen seit dem 15.12. je drei FFP2-Masken kostenfrei und im ersten Quartal 2021 sukzessive zwei Mal sechs Masken mit einem Eigenanteil je Abgabe in Höhe von 2 € erhalten. Nach §1 der Verordnung können MS-Erkrankte nicht per se eine Maske erhalten, sondern nur, wenn Sie zusätzliche Konditionen (siehe „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“) erfüllen. MS-Erkrankte mit immunmodulierenden/-supprimierenden Therapien oder Patienten, die stärker von einer Behinderung betroffen, aber unter 60 Jahre alt sind,  gehören nicht zu den  anspruchsberechtigten Personen.

Die Abgabe wird über die Apotheken erfolgen. Vor Weihnachten müssen berechtigte Personen durch Eigenauskunft die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nachvollziehbar darlegen. Für 2021 erfolgt der Versand von fälschungssicheren, nicht personalisierten Bescheinigungen, die in der Apotheke vorgelegt werden müssen. Die Abgabe kann auch durch Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt ist oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird. Bitte verfolgen Sie hierzu weiterhin die täglichen Medienberichte oder schauen auf der Website www.dmsg.de nach. (Stand 16.12.2020)

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